Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 134.
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aller Art nach Österreich ist formell untersagt.
Dasselbe gilt für die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art mit der Bestimmung für das Ausland und für deren Ausfuhr.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001026
alte Dokumentnummer
N1192019672S
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