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Artikel 134 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 134

Die Gemeinschaft überweist dem Königreich Schweden am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:

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