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ARTIKEL 134 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 26

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZIVILGESELLSCHAFTEN

ARTIKEL 134

Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstreben,

  1. a) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der EU und in der Republik Moldau zu stärken,
  2. b) in der EU, vor allem bei den in den Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen der Republik Moldau, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen, und
  3. c) umgekehrt in der Republik Moldau, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen der Republik Moldau, ein besseres Kennen und Verstehen der EU, einschließlich der Werte, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise, zu gewährleisten.

Schlagworte

Informationsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183507

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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