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Artikel 131 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Titel VII

Exekutivausschuß

Artikel 131

(1) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens richten die Vertragsparteien einen Exekutivausschuß ein.

(2) Unbeschadet der besonderen Befugnisse, mit denen er auf Grund dieses Übereinkommens ausgestattet ist, hat der Exekutivausschuß als allgemeine Aufgabe, auf die richtige Anwendung dieses Übereinkommens zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066479

alte Dokumentnummer

N4199763337J

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