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ARTIKEL 131 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 131

Kennzeichnung und Etikettierung

(1) Unbeschadet des Artikels 129 dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über Etikettierungs- oder Kennzeichnungsanforderungen die Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Anforderungen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck dürfen solche Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen nicht handelsbeschränkender sein als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren berücksichtigt werden, die entstünden, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde. Die Vertragsparteien fördern die Verwendung international harmonisierter Kennzeichnungsanforderungen. Die Vertragsparteien sind gegebenenfalls bestrebt, ablösbare oder nicht-dauerhafte Etikette zuzulassen.

(2) Insbesondere in Bezug auf obligatorische Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen

  1. a) bemühen sich die Vertragsparteien, ihre jeweiligen Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen im beiderseitigen Handel auf ein Minimum zu beschränken, es sei denn, dass eine Kennzeichnung oder Etikettierung zum Schutz von Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt oder für andere angemessene Gemeinwohlziele erforderlich ist; und
  2. b) behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, zu verlangen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer von einer Vertragspartei bestimmten Sprache erfolgen.

Schlagworte

Etikettierungsanforderung, Kennzeichnungsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259883

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