Artikel 12
Umsetzung und Bezug zur zivilrechtlichen Haftung
(1) Die Vertragsparteien sehen in ihrem innerstaatlichen Recht Regeln und Verfahren für den Umgang mit Schaden vor. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, sehen die Vertragsparteien Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Zusatzprotokoll vor und können gegebenenfalls
- a) ihr bestehendes innerstaatliches Recht anwenden, einschließlich, sofern anwendbar, der allgemeinen Regeln und Verfahren für die zivilrechtliche Haftung;
- b) Regeln und Verfahren für die zivilrechtliche Haftung speziell für diesen Zweckanwenden oder entwickeln oder
- c) eine Kombination aus beidem anwenden oder entwickeln.
(2) Mit dem Ziel, in ihrem innerstaatlichen Recht angemessene Regeln und Verfahren für die zivilrechtliche Haftung für Sach- oder Personenschäden in Verbindung mit dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b bestimmten Schaden vorzusehen,
- a) wenden die Vertragsparteien weiterhin ihre bestehenden allgemeinen Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung an;
- b) entwickeln die Vertragsparteien Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung speziell für diesen Zweck und wenden diese an oder wenden diese weiterhin an oder
- c) entwickeln die Vertragsparteien eine Kombination aus beidem und wenden diese an oder wenden diese weiterhin an.
(3) Bei der Entwicklung der in Absatz 1 Buchstabe b oder c oder in Absatz 2 Buchstabe b oder c genannten Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung behandeln die Vertragsparteien gegebenenfalls unter anderem die folgenden Elemente:
- a) den Schaden;
- b) die Haftungsnorm, einschließlich der verschuldensunabhängigen oderverschuldensabhängigen Haftung;
- c) die Kanalisierung der Haftung, soweit angemessen;
- d) das Recht, Klage zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20011566
Dokumentnummer
NOR40235065
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