DRITTER ABSCHNITT
Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
Artikel 12
(1) Die im Artikel 5 genannten Behörden werden einen gegenseitigen Informationsaustausch vornehmen sowie Analysen und Forschungsergebnisse hinsichtlich der Sicherheit des Straßenverkehrs, sowie der Mittel zu seiner Gewährleistung zur Verfügung stellen. Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet umfaßt insbesondere:
- a) den Austausch von Informationen über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden;
- b) den Informationsaustausch hinsichtlich der gewonnenen Erfahrungen im Bereich der Organisation und Lenkung des Straßenverkehrs;
- c) den Informationsaustausch hinsichtlich der Formen und Ergebnisse der Unfallverhütung im Straßenverkehr;
- d) den Erfahrungsaustausch über die Vorgangsweise bei der Untersuchung der Verkehrsunfälle sowie über die Organisation des Rettungsdienstes an der Unfallstelle;
- e) den Informationsaustausch über die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften und deren Änderungen.
(2) In Angelegenheiten der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr erfolgt der gesamte dienstliche Verkehr unmittelbar zwischen den in Artikel 5 genannten Behörden. Diese werden einander andere zuständige Behörden und Dienststellen mitteilen, die ebenfalls einen Informationsaustausch gemäß Abs. 1 lit. a vornehmen werden.
Schlagworte
Verkehrslenkungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002942
Dokumentnummer
NOR12035354
alte Dokumentnummer
N2199011731J
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