Artikel 12 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

DRITTER ABSCHNITT

Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Artikel 12

(1) Die im Artikel 5 genannten Behörden werden einen gegenseitigen Informationsaustausch vornehmen sowie Analysen und Forschungsergebnisse hinsichtlich der Sicherheit des Straßenverkehrs, sowie der Mittel zu seiner Gewährleistung zur Verfügung stellen. Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet umfaßt insbesondere:

  1. a) den Austausch von Informationen über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden;
  2. b) den Informationsaustausch hinsichtlich der gewonnenen Erfahrungen im Bereich der Organisation und Lenkung des Straßenverkehrs;
  3. c) den Informationsaustausch hinsichtlich der Formen und Ergebnisse der Unfallverhütung im Straßenverkehr;
  4. d) den Erfahrungsaustausch über die Vorgangsweise bei der Untersuchung der Verkehrsunfälle sowie über die Organisation des Rettungsdienstes an der Unfallstelle;
  5. e) den Informationsaustausch über die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften und deren Änderungen.

(2) In Angelegenheiten der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr erfolgt der gesamte dienstliche Verkehr unmittelbar zwischen den in Artikel 5 genannten Behörden. Diese werden einander andere zuständige Behörden und Dienststellen mitteilen, die ebenfalls einen Informationsaustausch gemäß Abs. 1 lit. a vornehmen werden.

Schlagworte

Verkehrslenkungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035354

alte Dokumentnummer

N2199011731J

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