Artikel 12.
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10003964
Dokumentnummer
NOR12044469
alte Dokumentnummer
N3196344744L
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