Artikel 12
Notifikationen und Konsultationen
- 1. Ein Mitglied notifiziert dem Komitee für Schutzmaßnahmen unverzüglich:
- a) die Einleitung einer Untersuchung über eine ernsthafte oder drohende Schädigung samt diesbezüglicher Begründung;
- b) die Feststellung einer ernsthaften oder drohenden Schädigung, die durch erhöhte Einfuhren verursacht wurde;
und
- c) die getroffene Entscheidung über die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmaßnahme.
- 2. Bei den im Absatz 1 lit. b und c angeführten Notifikationen versorgt das Mitglied, welches die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, das Komitee für Schutzmaßnahmen mit allen einschlägigen Informationen, die folgendes umfassen: Beweise für die ernsthafte oder drohende, durch gesteigerte Einfuhren verursachte Schädigung, genaue Beschreibung der betreffenden Ware und die beabsichtigte Maßnahme, beabsichtigtes Datum der Einführung, voraussichtliche Dauer und Zeitplan für die fortschreitende Liberalisierung. Im Falle einer Verlängerung einer Maßnahme werden auch Beweise vorgelegt, daß sich der betroffene Wirtschaftszweig auf dem Weg der Anpassung befindet. Der Rat für den Handel mit Waren oder das Komitee für Schutzmaßnahmen können das Mitglied, das die Anwendung oder Verlängerung einer Maßnahme beabsichtigt, um zusätzliche Informationen ersuchen, die sie für erforderlich erachten.
- 3. Ein Mitglied, das die Anwendung der Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, bietet jenen Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse als Exporteur der betreffenden Ware bekunden, ausreichende Gelegenheit für Vorauskonsultationen mit dem Ziel, unter anderem, der Überprüfung der nach Absatz 2 vorgesehenen Informationen, eines Meinungsaustausches über die Maßnahme und der Erzielung eines Einverständnisses über die Wege zur Erreichung der im Artikel 8 Absatz 1 angeführten Zielsetzung.
- 4. Ein Mitglied richtet eine Notifikation an das Komitee für Schutzmaßnahmen, bevor es eine im Artikel 6 vorgesehene vorläufige Maßnahme trifft. Konsultationen werden unverzüglich eingeleitet, nachdem die Maßnahme getroffen worden ist.
- 5. Die Ergebnisse der in diesem Artikel angeführten Konsultationen, wie auch die Ergebnisse der im Artikel 7 Absatz 4 angeführten Halbzeitprüfung, jegliche Form des im Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Ausgleichs, sowie die im Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Aussetzungen von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen werden von den betreffenden Mitgliedern unverzüglich dem Rat für den Handel mit Waren notifiziert.
- 6. Die Mitglieder notifizieren unverzüglich dem Komitee für Schutzmaßnahmen ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die sich auf Schutzmaßnahmen beziehen, sowie auch deren Änderungen.
- 7. Mitglieder, die Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 aufrechterhalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestehen, notifizieren solche Maßnahmen dem Komitee für Schutzmaßnahmen spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
- 8. Jedes Mitglied kann dem Komitee für Schutzmaßnahmen alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften und die in diesem Übereinkommen behandelten Maßnahmen oder Aktionen notifizieren, die von anderen Mitgliedern nicht notifiziert worden sind, die notifikationspflichtig nach diesem Übereinkommen gewesen wären.
- 9. Jedes Mitglied kann dem Komitee für Schutzmaßnahmen die im Artikel 11 Absatz 3 angeführten nichtstaatlichen Maßnahmen notifizieren.
- 10. Alle an den Rat für den Handel mit Waren nach diesem Übereinkommen gerichteten Notifikationen werden normalerweise im Wege des Komitees für Schutzmaßnahmen vorgenommen.
- 11. Die Bestimmungen über Notifikationen in diesem Übereinkommen verlangen von keinem Mitglied die Preisgabe vertraulicher Informationen, wenn deren Preisgabe die Rechtsdurchsetzung verhindern würde oder sonst dem öffentlichen Interessen abträglich wäre oder die legitimen kommerziellen Interessen von bestimmten öffentlichen oder privaten Unternehmen schädigen würde.
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