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Artikel 12 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2023

Artikel 12

Zusammenarbeit mit den Behörden der Vertragsstaaten

(1) Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, welche Vorrechte und Immunitäten aufgrund der Artikel 6, 9 und 10 genießen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie in ihrer amtlichen Eigenschaft tätig sind, zu beachten.

(2) Das Gericht hat jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten, um den Vollzug ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll genannten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254958

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