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Artikel 12 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 12

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.

(2) Dem Ersuchen sind anzuschließen:

  1. a) eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils und allfälliger Rechtsmittelentscheidungen;
  2. b) eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie jener über die bedingte Entlassung;
  3. c) Angaben zu der Person des Verurteilten, zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt;
  4. d) eine Bestätigung über den vollzogenen Teil der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme und über die anzurechnenden Haftzeiten;
  5. e) ein Protokoll über die Stellungnahme des Verurteilten zur Übernahme der Vollziehung, wenn er sich im Urteilsstaat befindet;
  6. f) weitere Unterlagen und Angaben, die für die Beurteilung des Ersuchens von Bedeutung sein können.

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