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Artikel 12 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Ordre public

Artikel 12

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn sie nach Ansicht des ersuchten Staates seine öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährdet.

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