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Artikel 12 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1967

Artikel 12

Das Gericht, vor dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist an Feststellungen von Tatsachen gebunden, die in der Entscheidung enthalten sind und die der Begründung der Zuständigkeit des Titelgerichts dienen.

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