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Artikel 12. Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1961

Artikel 12.

Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.

Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1959 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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