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Artikel 12 Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1979

Artikel 12

Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde

(1) Ein Exemplar der internationalen Anmeldung verbleibt beim Anmeldeamt („Anmeldeamtsexemplar“), ein Exemplar („Aktenexemplar“) wird dem Internationalen Büro übermittelt, ein weiteres Exemplar („Recherchenexemplar“) wird der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde (Artikel 16) nach den Vorschriften der Ausführungsordnung übermittelt.

(2) Das Aktenexemplar gilt als das maßgebende Exemplar der internationalen Anmeldung.

(3) Die internationale Anmeldung gilt als zurückgenommen, falls das Aktenexemplar dem Internationalen Büro nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugeht.

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