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Artikel 12. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1954

Artikel 12.

Die beiden Regierungen erklären sich bereit, im Geiste der Gegenseitigkeit und in weitestgehender Würdigung der wechselseitigen Interessen sowie in besonderer Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Geschichtswissenschaften, jeden Vorschlag zu prüfen, welcher dahinzielt, die Archivbestände der beiden Staaten zu ergänzen und der Zerreißung organisch erwachsener Bestände vorzubeugen, ferner deren Erforschung durch damit beauftragte Vertreter der Regierungen oder öffentlicher Anstalten der beiden Staaten oder auch durch private Forscher, die von einer der beiden Regierungen beglaubigt sind, sei es am Orte der Verwahrung, sei es im Leihverkehr, zu gestatten und zu fördern.

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