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Artikel 12 Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1936

Artikel 12

Artikel XII. Die beiden Regierungen werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit den unmittelbaren Leihverkehr von Büchern und Handschriften zwischen den öffentlichen Bibliotheken und Archiven der beiden Staaten zu wissenschaftlichen Zwecken weitgehend fördern.

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