vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P4)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1997

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten

Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018

Gesetzesnummer

10011051

Dokumentnummer

NOR12141382

alte Dokumentnummer

N8199748928L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)