Artikel 12 Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.1951

Artikel 12

1. Die Internationale Arbeitskonferenz kann auf jeder Tagung, auf deren Tagesordnung die Frage steht, mit Zweidrittelmehrheit Abänderungsentwürfe zu einem oder mehreren der vorausgehenden Artikel des Teiles II dieses Übereinkommens annehmen.

2. Ein solcher Abänderungsentwurf hat anzugeben, auf welches Mitglied oder auf welche Mitglieder er Anwendung findet. Er ist von dem Mitglied, auf das er Anwendung findet, oder von den Mitgliedern, auf die er Anwendung findet, spätestens ein Jahr oder, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, spätestens achtzehn Monate nach Schluß der Tagung der Konferenz der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Maßnahmen zu unterbreiten.

3. Erlangt das Mitglied die Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder der zur Entscheidung berufenen Stellen, so teilt es die förmliche Ratifikation der Abänderung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mit.

4. Sobald ein solcher Abänderungsentwurf von dem Mitglied, auf das er Anwendung findet, oder von den Mitgliedern, auf die er Anwendung findet, ratifiziert worden ist, tritt er als Abänderung dieses Übereinkommens in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013008

Dokumentnummer

NOR40272722

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