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Artikel 12 Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 12

Artikel 12. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1922 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008080

Dokumentnummer

NOR40082584

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