Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.
Artikel 12
1. Indexziffern (Meßzahlen), die die allgemeine Bewegung des Verdienstes nach Stunden und, wenn möglich, nach Tagen, nach Wochen oder nach einem anderen hiefür üblichen Zeitabschnitt anzeigen, sind so oft und so regelmäßig als möglich auf Grund der Statistiken zu berechnen, die in Anwendung dieses Teiles des vorliegenden Übereinkommens zusammengestellt wurden.
2. Bei der Berechnung dieser Indexziffern (Meßzahlen) ist unter anderem die verhältnismäßige Bedeutung der verschiedenen Industrien gebührend zu berücksichtigen.
3. Bei der Veröffentlichung dieser Indexziffern (Meßzahlen) sind Angaben über das Verfahren zu machen, das ihrer Berechnung zugrunde liegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Gesetzesnummer
10008175
Dokumentnummer
NOR40082081
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