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Artikel 12 Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 12

1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft neunzig Tage nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied neunzig Tage nach der Eintragung seiner Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013004

Dokumentnummer

NOR40272622

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