Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
KAPITEL I
DATENSCHUTZ
Artikel 12
Datenschutzniveau
(1) In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß diesem Übereinkommen übermittelt werden oder wurden, hat jede Partei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, dessen Umfang im Wesentlichen den in der Richtlinie (EU) 2016/680 und in dem relevanten Europaratsübereinkommen und den Europaratsempfehlungen verankerten Grundsätzen und Standards entspricht.
(2) Dieses Übereinkommen soll nicht bescheinigen, ob ein Drittstaat zur Europäischen Union ein angemessenes Datenschutzniveau gemäß der EU-Rechtsvorschriften, insbesondere im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/680 , bietet.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012973
Dokumentnummer
NOR40272015
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