Artikel 12 Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 12

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt für die Dauer von einem Jahr gültig. Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn nicht einer der Vertragschließenden Staaten mit einer Frist von sechs Monaten aufkündigt.

Der Vertrag ist in deutscher und ungarischer Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide Texte sind authentisch.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Budapest, am 31. Oktober 1964.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000406

Dokumentnummer

NOR12006492

alte Dokumentnummer

N1196512560P

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