Artikel 12
Die Vertragsstaaten werden die Grenzlinie in Zeitabständen von 10 Jahren einer periodischen Revision unterziehen; hiebei sind durch eine kommissionelle Begehung der Zustand der Grenzvermarkung zu überprüfen und allfällige Grenzgebrechen sowie eine etwa notwendig gewordene Verdichtung der Vermarkung an Ort und Stelle zu erheben. Die bei der Begehung festgestellten Vermarkungsmängel sind tunlichst unmittelbar darauf im gegenseitigen Einvernehmen zu beheben. Die erste periodische Revision wird im Jahre 1967 erfolgen. Überdies werden die Vertragsstaaten Grenzgebrechen laufend einander mitteilen und deren Behebung einvernehmlich veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
10000346
Dokumentnummer
NOR12005949
alte Dokumentnummer
N1196013419P
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