Artikel 12
Zur Gewährleistung möglichst günstiger Arbeitsbedingungen in landwirtschaftlichen Betrieben hat jede Vertragspartei die verschiedenen Arten der Zusammenarbeit, der gegenseitigen Hilfe der Landwirte sowie gegebenenfalls die Zurverfügungstellung von Aushilfskräften zu erleichtern und zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR12100486
alte Dokumentnummer
N6198322737J
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