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Artikel 12 Soziale Sicherheit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 12

Geldleistungen

(1) In den Fällen des Artikels 11 des Abkommens sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

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