Artikel 12
Zeiten, die im System eines dritten Staates zurückgelegt wurden
Hat eine Person auch unter Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Artikel 11 keinen Leistungsanspruch, so hat eine Vertragspartei den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften eines dritten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen, mit dem diese Vertragspartei ein Übereinkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259619
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