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Artikel 12 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 12

Zeiten, die im System eines dritten Staates zurückgelegt wurden

Hat eine Person auch unter Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Artikel 11 keinen Leistungsanspruch, so hat eine Vertragspartei den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften eines dritten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen, mit dem diese Vertragspartei ein Übereinkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259619

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