Artikel 12 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 12

Berechnung von Pensionen nach den Rechtsvorschriften der Mongolei nach Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

1. Wird nach den Rechtsvorschriften der Mongolei nach Anwendung des Artikels 9 dieses Abkommens ein Pensionsanspruch gewährt, so ermittelt der zuständige Träger die Pension wie folgt:

  1. a) er berechnet die theoretische Höhe der geschuldeten Pension, so als ob alle Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Mongolei zurückgelegt worden wären,
  2. b) auf der Grundlage des theoretischen Betrages nach Buchstabe a) bestimmt er einen tatsächlichen Pensionsbetrag, der auf dem Verhältnis der nach den Rechtsvorschriften der Mongolei erworbenen Versicherungszeiten zur Summe aller erworbenen Versicherungszeiten beruht.

2. Bei der Festsetzung des tatsächlichen Pensionsbetrages berücksichtigt der zuständige Träger der Mongolei ausschließlich die nach den Rechtsvorschriften der Mongolei erhaltenen Zahlungen und die nach diesen Rechtsvorschriften erhobenen Beiträge.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278313

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