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Artikel 12 Soziale Sicherheit (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 12

Feststellung der Leistung

Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

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