Artikel 12 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

Artikel 12

(1) Zur Durchführung des Art. 7 teilt das Amt binnen zwei Wochen nach dem Ausscheiden eines Angestellten aus dem Dienstverhältnis dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung diese Tatsache sowie die Dauer der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds mit.

(2) Das Amt erteilt über die bei ihm Beschäftigten den österreichischen Versicherungsträgern über Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008948

alte Dokumentnummer

N1197714796P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)