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Artikel 12 Soziale Sicherheit (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Artikel 12

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter Satz sind die Leistungen zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse,

in Finnland

die Leistungen der Krankenversicherung von dem für den Aufenthaltsort zuständigen Bezirksbüro der Sozialversicherungsanstalt,

die Sachleistungen der Volksgesundheit von dem für den Aufenthaltsort zuständigen örtlichen Gesundheitszentrum,

die Sachleistungen der Krankenanstalten von der für den Aufenthaltsort zuständigen Krankenanstalt.

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