Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 12
Geldleistungen
(1) Die Geldleistungen sind unter Berücksichtigung der nachfolgenden Artikel 13 und 14 vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
20010327
Dokumentnummer
NOR40208250
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