Mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage bzw. durch materielle Derogation außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 155/2012 und BGBl. III Nr. 156/2012).
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 12
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen Personalangaben ersetzt die Übermittlung von Originaldokumenten.
(4) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
20002043
Dokumentnummer
NOR40032196
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