Artikel 12
Jede Vertragspartei kann einzelne oder mehrere Gremien benennen, die der Ständige Ausschuß zur Unterstützung seiner Arbeit um Auskünfte und Ratschläge ersuchen kann. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär des Europarats Namen und Anschrift dieser Gremien mit.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010745
Dokumentnummer
NOR12136408
alte Dokumentnummer
N8199326101J
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