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Artikel 12 Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1982

Artikel 12

Überprüfung

(1) Ein Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung Vertragsregierung ist, unterliegt in den Häfen anderer Vertragsregierungen der Überprüfung durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Diese Überprüfung ist auf die Feststellung zu beschränken,

  1. a) daß das Schiff mit einem gültigen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) versehen ist,
  2. b) daß die Hauptmerkmale des Schiffes den Angaben im Meßbrief entsprechen.

(2) Die Durchführung dieser Überprüfung darf keinen Zeitverlust für das Schiff verursachen.

(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, daß die Hauptmerkmale des Schiffes von den im Internationalen Schiffsmeßbriefeingetragenen so abweichen, daß sich eine größere Brutto- oder Nettoraumzahl ergeben würde, so ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, unverzüglich zu unterrichten.

Schlagworte

Bruttoraumzahl

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10011549

Dokumentnummer

NOR12149246

alte Dokumentnummer

N9198243487L

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