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Artikel 12 – Maßnahmen zur Erleichterung von Dopingkontrollen Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 12 – Maßnahmen zur Erleichterung von Dopingkontrollen

In geeigneten Fällen werden die Vertragsstaaten

  1. a) es fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich Dopingkontrollen entsprechend den Vorgaben des Codes durchführen; hierzu gehören unangekündigte Kontrollen, Kontrollen außerhalb des Wettkampfs und während des Wettkampfs;
  2. b) es fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen Vereinbarungen treffen, durch die eine Kontrolle ihrer Mitglieder durch ordnungsgemäß befugte Dopingkontrollteams aus anderen Ländern ermöglicht wird;
  3. c) sich verpflichten, die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich dabei zu unterstützen, zum Zweck der Dopingkontrollanalyse Zugang zu einem akkreditierten Dopingkontrolllabor zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091276

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