Artikel 12
ÜBERWEISUNG VON REINERTRÄGEN
(1) Jede Vertragspartei gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zu überweisen. Diese Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Ertrag erwirtschaftet wurde, zu erfolgen. Die Überweisung hat in einer frei konvertierbaren Währung auf Basis der offiziellen Wechselkurse, oder, wenn es keine offiziellen Wechselkurse gibt, zu den gängigen Devisenmarktsätzen für laufende Zahlungen zu erfolgen.
(2) Falls eine Vertragspartei der Überweisung des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Beschränkungen auferlegt, hat die letztere das Recht, den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersten Vertragspartei reziproke Beschränkungen aufzuerlegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012472
Dokumentnummer
NOR12155819
alte Dokumentnummer
N9199530473L
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