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ARTIKEL 12 Luftverkehrsabkommen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1967

ARTIKEL 12

TRANSITVERKEHR

Die Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Waren im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011387

Dokumentnummer

NOR12147414

alte Dokumentnummer

N9196742417L

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