vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 12 Luftverkehrsabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1975

ARTIKEL 12

Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit Beratungen pflegen, um sich zu vergewissern, daß die in diesem Abkommen verankerten Grundsätze angewendet und daß dessen Ziele in zufriedenstellender Weise verwirklicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011475

Dokumentnummer

NOR40006818

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)