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ARTIKEL 12 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.1984

ARTIKEL 12

Beratungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit Beratungen abhalten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und der beigefügten Flugpläne zu gewährleisten, und werden Beratungen führen, falls eine Abänderung davon erforderlich ist.

2. Jeder Vertragschließende Teil kann schriftlich um Beratungen ersuchen, die innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Ersuchens beginnen, sofern nicht beide Vertragschließenden Teile sich über eine Verlängerung dieser Frist einigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011589

Dokumentnummer

NOR12149642

alte Dokumentnummer

N9198423001J

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