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ARTIKEL 12 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1979

ARTIKEL 12

Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden in regelmäßigen und kürzeren Abständen Beratungen stattfinden, damit eine enge Zusammenarbeit bei allen die Erfüllung des vorliegenden Abkommens betreffenden Angelegenheiten gewährleistet wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011515

Dokumentnummer

NOR40003343

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