ARTIKEL 12
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden in regelmäßigen und kürzeren Abständen Beratungen stattfinden, damit eine enge Zusammenarbeit bei allen die Erfüllung des vorliegenden Abkommens betreffenden Angelegenheiten gewährleistet wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10011515
Dokumentnummer
NOR40003343
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