ARTIKEL 12
Abänderungen
1. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese Beratung, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Die auf diese Weise abgesprochenen Änderungen treten 45 Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
2. Dieses Abkommen ist in der Weise abzuändern, daß es jedem allgemeinen multilateralen Übereinkommen, das für beide Vertragschließenden Teile verbindlich wird, entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011449
Dokumentnummer
NOR12148115
alte Dokumentnummer
N9197342909L
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