Artikel 12 Kleiner Grenzverkehr - Personenverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 12

Artikel 12. Grenzüberschreitungsbewilligungen können erteilt werden:

  1. a) ständigen Bewohnern der Grenzgebiete, die durch besonders dringende Fälle, aus wichtigen Familien- oder Gesundheitsrücksichten (Todesfall, schwerer Krankheitsfall u. dgl.) zur Überschreitung der Grenze genötigt sind, sofern sie in kriminal- und staatspolizeilicher sowie in gefällsämtlicher Hinsicht unbedenklich befunden wurden;
  2. b) Sommerfrischlern, Ausflüglern, Touristen und anderen Personen, wenn diese nicht im Grenzgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben, nur gegen Vorweisung eines gültigen und mit den zu mehrmaligen Grenzübertritt berechtigenden Sichtvermerke des anderen Staates versehenen Reisepasses.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005192

Dokumentnummer

NOR40075468

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)