Artikel 12
Artikel 12. Grenzüberschreitungsbewilligungen können erteilt werden:
- a) ständigen Bewohnern der Grenzgebiete, die durch besonders dringende Fälle, aus wichtigen Familien- oder Gesundheitsrücksichten (Todesfall, schwerer Krankheitsfall u. dgl.) zur Überschreitung der Grenze genötigt sind, sofern sie in kriminal- und staatspolizeilicher sowie in gefällsämtlicher Hinsicht unbedenklich befunden wurden;
- b) Sommerfrischlern, Ausflüglern, Touristen und anderen Personen, wenn diese nicht im Grenzgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben, nur gegen Vorweisung eines gültigen und mit den zu mehrmaligen Grenzübertritt berechtigenden Sichtvermerke des anderen Staates versehenen Reisepasses.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075468
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
