Artikel 12 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 12

Beschlüsse und Empfehlungen des Rates

  1. 1. Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse mit Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben. Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden, soweit dieses Übereinkommen nicht eine außerordentliche Abstimmung vorsieht, alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefaßt; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.
  2. 2. Wenn ein Mitglied von der Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 Gebrauch macht und seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben werden, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend.
  3. 3. Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates müssen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074454

alte Dokumentnummer

N5198615331L

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