Artikel 12
Dieses Übereinkommen ist auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind, nicht anzuwenden.
Es kommt auf das Inkrafttreten in bezug auf die beiden im konkreten Fall berührten Staaten an.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Gesetzesnummer
10002015
Dokumentnummer
NOR12026793
alte Dokumentnummer
N2196127729S
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