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Artikel 12 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2007

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarungen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

Geschehen zu Wien am 20. September 1996 in je zwei Urschriften in deutscher und moldawischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20005975

Dokumentnummer

NOR40101547

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