Artikel 12
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarungen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
Geschehen zu Wien am 20. September 1996 in je zwei Urschriften in deutscher und moldawischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Gesetzesnummer
20005975
Dokumentnummer
NOR40101547
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