Artikel 12 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

E. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN ZUGUNSTEN EINES DRITTLANDES

Artikel 12

a) Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes ist von den Behörden des um die Maßnahmen ersuchenden Drittlandes zu stellen.

b) Ein solcher Antrag ist auf Preisangaben zu stützen, aus denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren getätigt werden, sowie auf ins einzelne gehende Angaben darüber, daß das behauptete Dumping eine Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweiges im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes hat den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Angaben zu gewähren, die sie für notwendig halten.

c) Bei der Prüfung eines solchen Antrages haben die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das behauptete Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat, zu berücksichtigen; die Schädigung ist also weder lediglich nach der Auswirkung, die das behauptete Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweiges in das Einfuhrland hat noch allein nach ihrer Auswirkung auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweiges zu beurteilen.

d) Die Entscheidung, ob ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll, obliegt dem Einfuhrland. Ist dieses bereit, Maßnahmen zu treffen, so obliegt es ihm, die Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN einzuholen.

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