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Artikel 12 GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Artikel 12

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und der Republik Kroatien zusammentreten wird.

(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören u. a.

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