Artikel 12
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und der Republik Kroatien zusammentreten wird.
(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören u. a.
- Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
- Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
- Überwachung der Durchführung der Zielsetzungen sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zielsetzungen dieses Abkommens,
- Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.
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